Gesetzliche Grundlage zur Öl-Rückhaltung
1. Wasserhaushaltsgesetz § 62 (Besorgnisprinzip) Auszug:
„Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe … müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist…“
2. EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG
Die EU-Umwelthaftungsrichtlinie zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden regelt die Haftung für Anlagenbetreiber.
3. Umweltschadengesetz § 9 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen. Auszug:
Der Verantwortliche trägt nach USchadG §9, die Kosten der Vermeidungs-, Schadenbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen.
Ausführliche Regelungen zum Gewässerschutz finden Sie auch im Internet unter